Viele Soforthilfeempfänger haben in ihrem Rückmeldeformular unter Punkt 1. den Verzicht auf die Corona Soforthilfe 2020 angekreuzt, da dort folgendes stand:
"Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme..."
Heute stellen sich angesichts der bisherigen Urteile an den Verwaltungsgerichten Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen dazu viele kritische Fragen, schließlich sind die für den Verzicht zu Grunde liegenden rechtlichen Fakten gerichtlich erstinstanzlich gänzlich anders bewertet worden. Da kann man sich schon quasi etwas "getäuscht" fühlen.
Wie schon damals zu befürchten stand, musste der komplizierte Katalog an Regularien scheitern. Somit sind allerdings die, die die Verzichtserklärung angekreuzt haben, von falschen Vorraussetzungen ausgegangen. Vorraussetzungen, die ihnen vom Land NRW so "vorserviert" wurden.
Zum Beispiel dass ein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen allein so nicht ansetzbar ist, weil Umsatzausfall im Bewilligungsbescheid steht, die Förderbedingungen vom 31.05.2020 von Gerichten als nicht anwendbar gewertet wurden oder Lebenshaltungskosten unberücksichtigt wurden, oder oder oder.
Die Liste wird länger. Alle diese rechtlichen Unsicherheiten gilt es aufarbeitend zu klären.
In Kürze mehr. Wir bleiben dran.