soforthilfe

Lasst uns gemeinsam sehen, wie wir gegen das Chaos der geänderten Voraussetzungen vorgehen können.

Hallo zusammen, wir haben es zwar schon in verschiedenen Beiträgen und auch Videos erwähnt, trotzdem kommt immer wieder die Frage auf, ob sich die Frist zur Rückzahlung (aktuell läuft diese bis 30.11.2023) noch irgendwie aufschieben oder hemmen lässt.
Die Antwort lautet: Nein. Jeder, der einen rechtskräftigen Schlussbescheid hat, muss bis zur aktuellen Frist 30.11.2023 zurückzahlen. Daran gibt es nichts zu rütteln.
Wir arbeiten zwar an einer Strategie, wie wir alle mit §48 VwVfG doch noch gegen die rechtswidrigen Schlussbescheide vorgehen können, aber selbst wenn wir jetzt ALLE Klage einreichen würden, würde diese Klage trotzdem die Frist zur Rückzahlung nicht hemmen. Siehe dazu auch unser Video.
Die Zahlungshemmung gab es nur, wenn man direkt innerhalb eines Monats gegen den Schlussbescheid geklagt hätte.
Deswegen sagen wir auch immer, dass wir mit §48 keinen Zeitdruck haben, da wir hierfür keine Klage-Fristen zu beachten haben.
Wir gehen daher behutsam mit Mustermandanten an die Verwaltungsgerichte, gehen dann in die zweite Instanz ans Oberverwaltungsgericht und wenn wir dort Erfolg haben, dann kann jeder wieder gegen seinen Schlussbescheid vorgehen und die bereits zurück gezahlte Soforthilfe zurück bekommen. Das geht auch noch in einem Jahr, oder in fünf Jahren.
Dann allerdings muss man erneut die Soforthilfe abrechnen, nach dem neuen (noch zu entwickelnden) „Verwendungsnachweisverfahren“, welches auch auf alle Kläger zu kommt, deren Schlussbescheide aufgehoben wurden. Und natürlich kommt dieses neue Verfahren auch auf all jene zu, die bislang noch keinen Schlussbescheid bekommen haben.

Ratenzahlungsanträge

Aktuell lässt sich für alle Nicht-Kläger mit rechtskräftigem Schlussbescheid die Rückzahlung also nicht hemmen, allerdings hat NRW ja angekündigt, dass sie ab November offen für Ratenzahlungsanträge sind. Das werden wir natürlich auch tun, wir haben bereits einen Entwurf für diesen Antrag fertig, der wartet noch auf Feinschliff, sobald NRW die Details für die Ratenzahlungsanträge offenlegt, also welche Ratenhöhen, Stundungsmöglichkeiten und Laufzeiten möglich sind.
Die Mitglieder der Kampfkasse bekommen natürlich wieder von uns den entsprechenden Mustertext für den Antrag, versteht sich von selbst.
Ratenzahlungsanträge sind natürlich auch für alle Kläger möglich, die einen Vergleich mit NRW eingegangen sind.

UPDATE 13.11.2023:
-Keine Panik- da wir gerade von panikartigen Anrufen, PN's und Emails geflutet werden, jetzt + hier nochmal deutlich, für alle:
NRW selbst hat in Presseerklärungen verlauten lassen, nicht sofort zu vollstrecken, sondern erst zu mahnen. Aber wer liest schon Pressemitteilungen. Lese kompetente mögen bitte in ihren Schlussbescheid sehen, da steht es auch.

👉Schlussbescheid Seite 1 , unten, "Hinweis":

"Sollte nach dem 31.Oktober 2022 noch ein Restbetrag ausstehen, erhalten Sie hierüber eine Mahnung."

Merke: Es ist nicht definiert, wie hoch ein Restbetrag ist! Der Restbetrag kann also durchaus auch die volle Summe sein.
Merke weiter: An das alte Fälligkeitsdatum tritt stets das Neue, also jetzt (noch) der 30.11.2023!

Behaltet mal die Nerven bitte. Wir können ja auch nix dafür.
Es laufen die ersten Flurfunkgerüchte um eine Fristverlängerung in den Januar. Lasst NRW dann doch mal in Ruhe fertig machen. Sie können kaum überall rumplärren, Ratenzahlung kommt und dann durchgreifen. Auch jetzt etwas beantragen bringt NICHTS, da kommt nur eine Textkonserve mit halbgarem Unsinn als Antwort. Das will doch keiner.
Und wir haben einen Ratenzahlungsantrag fertig. Den geben wir DANN raus, wenn es Sinn macht!

Und noch etwas zur Logik. Leute die KEINEN Schlussbescheid haben, brauchen sich schon gar keinen Kopf um den 30.11.23 machen. Das ist soweit doch klar: Kein Schlussbescheid, keine Fälligkeit und schon gar keine Vollstreckbarkeit!

Hilfe für bisherige "Nicht-Kläger"

Wir haben auch schon einen Entwurf der Klageschrift für §48, der jetzt noch sorgsam ausgearbeitet und angereichert wird. Wenn es soweit ist, werden wir in der Kampfkasse passende Mustermandanten auswählen, mit denen wir vor Gericht ziehen.
Aber auch da muss gesagt werden, dass diese Verfahren mit Sicherheit einige Zeit länger brauchen werden, bis wir vor dem OVG Münster eine Verhandlung bekommen werden.
Trotzdem rechnen wir uns relativ gute Chancen aus, ggf. vor Gericht Erfolg zu haben und damit auch all jenen helfen zu können, die damals nicht gegen den Schlussbescheid geklagt haben.
Wir hoffen, damit etwas Klarheit geschaffen zu haben, auch wenn es sicher für viele enttäuschend ist, dass sich die aktuelle Rückzahlungsfrist nicht mehr weiter hemmen lässt.
 
(Stand 06.10.2023, Update 13.11.2023)
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