Am 14.03.2022 sprach das Verwaltungsgericht Hamburg ein Urteil zum Thema Rückforderung der Corona-Soforthilfe. Auch wenn es bei der Corona-Soforthife immer um Landesprogramme mit geltendem Landesrecht geht, können doch einige Parallelen zur Situation und unseren Klagen in NRW gezogen werden.
Folgende Unterschiede sind zu beachten:
1-) Hamburg hatte „vorher“ eine Förderrichtline stehen, im Gegensatz zu NRW, wo erst am 31.05.2020 eine Förderrichtlinie erlassen wurde.
2-) In Hamburg lief das über die IFB Bank, bei uns in NRW über die Bezirksregierungen.
3-) Hamburg hat nichts vom "Umsatzausfall" im Bescheid stehen, das hat schönerweise nur NRW.
Dieser Text ist schwierig, weil hochjuristisch. Er wird euch trotzdem erfreuen können. Es wurde ein wenig vormarkiert, um euer Augenmerk etwas zu lenken.
Unsere Erläuterung:
Es folgen 18 Seiten „Amtliche Leitsätze“ sowie der behandelte „Tatbestand“ mit den jeweiligen Ausführungen von Kläger und Beklagtem. Nicht verwirren lassen, man muss das nicht beim ersten Mal verstehen.
Etwas wichtiger werden dann die gerichtlichen „Entscheidungsgründe“ ab Seite 8, dort finden sich zusammengefasst im Tenor inhaltliche Ausführungen wie:
- Es gilt das, was im Bewilligungsbescheid steht und zwar so, wie es
- der juristisch ungeübte Adressat nur verstehen konnte / musste.
- Unklarheiten gehen zu Lasten des Ausstellers.
- Auf Förderrichtlinien die gelten sollen, soll im Bescheid Bezug genommen werden. Das würde NRW im Umkehrschluss schwer fallen, weil die Förderrichtlinien noch gar nicht existierten und erst am letzten Tag des Antragszeitraums (rückwirkend!) erlassen wurden.
- Das Verwaltungsgericht Hamburg stellt klar, dass die Lebenshaltungskosten ausgeschlossen sind, WEIL eben ausdrücklich „betriebliche Verwendung“ da steht. Umkehrschluss für NRW, da steht es NICHT deutlich da, sondern nur schwammig etwas von „wirtschaftlicher Notlage“.
- Dieser ominöse § 49 VwVfG der da dauernd auftaucht: das ist genau das, was unsere Juristen entsprechend ausführen und NRW leider anders sehen will als unsere Kanzlei.
- Auch Seite 16 ist nett, weil da erneut vom Gericht auf "klare Bestimmtheit" Bezug genommen wird.
- Auf Seite 17 merkt das Gericht u.a. an, dass ja „eigentlich“ gar kein Verwendungsnachweis erwähnt ist und nur „Stichproben“ erwähnt sind. Ist laut den damaligen FAQ bei uns in NRW ja ähnlich gewesen und was sich daraus entwickelt hat, wissen wir alle.
Auch wenn das Urteil im Gesamten nicht leicht zu verstehen ist, lasst das Gefühl auf euch wirken. Es ist wie gesagt ein anderes Bundesland, aber die Verwaltungsgesetze sind überall gleich.
Es bleibt also insgesamt spannend. Lasst uns an dieser Stelle noch erwähnen, dass es meist ca. bis 2 Monate dauert, bis Urteile in den Fachverlagen veröffentlicht werden.
VG Hamburg (Kammer 17), Urteil vom 14.03.2022 – 17 K 4793/21
(Stand: 27.05.2022)